Sonntag, 18. September 2016

Hartz 4 Neuregelungen 2016, August

Hartz 4 Neuregelungen im August 2016.

Hartz 4 2016 neu erblüht?

Das 9. SGB II-Änderungsgesetz ist am 1. August 2016 wirksam geworden.

Einige Hartz 4 Neuregelungen treten jedoch erst  am 01. Januar 2017 treten  in Kraft :
– der Wechsel der Zuständigkeit für die Eingliederung von ALG I Aufstockern zum SGB III (§ 5 Abs. 4 SGB II),
– die Darlehensregelung bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen (§ 24 Abs. 4 SGB II ),
– die Neufassung der Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II),
– die Aufhebung der Erstattungsregelungen des § 40 Abs. 4 SGB II.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen im Hartz 4 Bereich thematisch geordnet und zusammengefasst.

Rechtsanspruch auf unverzügliche Beratung

Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person, so der aktuelle Gesetzestext. Gegenstand der Beratung sind insbesondere Mitwirkungspflichten, Berechnungen von Geldleistungen oder Eingliederungsleistungen.

3 Abs. 2 SGB II

Jeder Hartz-4-Antragsteller soll unverzüglich nach Antragstellung Eingliederungsleistungen wie Jobangebote, Eingliederungsvereinbarung, Eingliederungsmaßnahmen, AGHen und weitere in §§ 14 ff SGB II vorgesehene Maßnahmen erhalten.
Ist keine Berufsausbildung vorhanden, hat diese Vorrang vor anderen Eingliederungsleistungen.

Verschärfte Mitwirkungspflicht

Wenn nicht zeitnah andere Sozialleistungen beantragt werden, kann die Hartz-4-Leistung so lange entzogen werden, bis der Mitwirkungspflicht nachgekommen wurde. Dies gilt zum Beispiel für die Beantragung von Wohngeld, Kindergeld, BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Wird die Mitwirkungspflicht nachgeholt, werden die Leistungen auch rückwirkend gezahlt. Auf einen drohenden Leistungsentzug muss das Jobcenter vorher schriftlich hinweisen.

5 Abs. 3 S. 3 bis 6 SGB II

Wenn von einem anderen Leistungsträger dort gestellte Anträge oder gezahlte Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Hartz-4-Beziehers versagt oder eingestellt werden, wird auch der Anspruch auf ALG II versagt oder eingestellt, bis der Betroffene die erforderliche Mitwirkung beim anderen Leistungsträger nachholt. ALG II wird ab dann rückwirkend zum Tag der Einstellung weitergezahlt.

Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Antrag auf vorzeitige Altersrente.

Die Einstellung der ALG II Leistung ist nur zulässig, wenn der Versagungs- oder Einstellungsbescheid des anderen Leistungsträgers bestandskräftig wurde.

Pflicht zur Durchführung von Integrations- und Deutschkursen, § 3 Abs. 2a SGB II

Die Vorschrift beinhaltete den Vorrang der Vermittlung von Personen ab dem 58. Lebensjahr in eine Arbeit. Das ist nun altersunabhängig in § 3 Abs. 2 geregelt.
Neu statuiert der Paragraf die Pflicht zur Durchführung von Integrations- und Deutschkursen für Antragsteller.

Verbesserungen für die Ausbildung

Auszubildende und Studierende, die BAföG-Leistungen beziehen, können ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten. Wer das Arbeitslosengeld II ergänzend zum Arbeitslosengeld (I) erhält, kommt demnächst möglicherweise in den Genuss von Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit.

Azubis können die Ausbildungsvergütung mit Hartz IV aufstocken, auch wenn sie schon Förderungen erhalten. Vorher waren bestimmte Azubi-Gruppen von den Leistungen teilweise ausgeschlossen. Berechtigt sind nun:
• Azubis in der Berufsausbildung oder in einer berufsvorbereitenden Maßnahme
• Schüler, die BaföG beziehen – unabhängig davon, ob sie im eigenen Haushalt oder bei den Eltern leben
• Studierende, die bei den Eltern wohnen
• Studierende in Fachschulklassen, zum Beispiel Abendgymnasien oder Kollegschulen, auch wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.

Das hat jetzt den Vorteil, dass Ausbildungen überhaupt begonnen werden können. Vorher war es ja häufig kaum möglich, falls die Ausbildungsbeihilfe sehr gering war und dadurch der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden konnte.

BAB

7 Abs. 5 SGB II

Bei Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAB gefördert werden kann, entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr grundsätzlich. Nur Azubis, die mit voller Verpflegung beim Ausbildenden, in einem Wohnheim, Internat o.ä. untergebracht sind (§ 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III) haben, mit Ausnahme des § 27 SGB II, weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II.Bafög

7 Abs. 6 SGB II

Bei Azubis, deren Ausbildung dem Grunde nach mit Bafög gefördert werden kann, entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr, wenn:

1. aufgrund § 2 Abs. 1a Bafög keinen Anspruch auf Bafög besteht (Azubi wohnt bei den Eltern), oder
2. sich der Anspruch nach § 12 oder § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr .1 oder nach § 13 Abs.
1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Bafög richtet und
–  Bafög gezahlt wird, oder wegen Einkommen/Vermögen nicht gezahlt wird, oder
–  der Bafög Antrag noch nicht bearbeitet wurde, oder
3. wenn bei Besuch einer Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium wegen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Bafög kein Anspruch besteht.

Anrechung von Einnahmen in Geldeswert

§ 11 Abs. 1 SGB II

Beim ALG II als Einkommen anzurechnende Einnahmen in Geldeswert sind nur noch solche, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.

Nachzahlungen

§ 11 Abs. 3 SGB II

Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen anderer Leistungsträger werden als einmalige Einnahme im Zuflussmonat angerechnet.

BAB und Bafög

Gem. § 11a Abs. 3 SGB II werden Leistungen des BAB und Bafög, jeweils mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages,  als Einkommen angerechnet, ebenso Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz

Gem. § 11a Abs. 6 SGB II darf  Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz, oder eine vergleichbare Leistung nach landesrechtlicher Regelung,  nur i.H. des SGB II-Bedarfes für 28 Tage als einmalige Einnahme angerechnet werden. Der Rest bleibt anrechnungsfrei.

Anrechnung des Grundfreibetrags bei Erwerbseinkommen, § 11b Abs. 2 SGB II

Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG wird
– der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200 Euro erhöht (eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro anrechnungsfrei),
– der Einkommensgrenzbetrag von 400 Euro, bei dessen Überschreiten die tatsächlichen Kosten statt des Grundfreibetrages abgesetzt werden können, auf den erhöhten Grundfreibetrag geändert (bei steuerfreien Einnahmen ab 100,01 Euro können so die tatsächlichen Aufwendungen für diese Tätigkeit abgesetzt werden). Von dem anzurechnenden BAB und Bafög werden 100 Euro, vom Taschengeld des BFD/JFD 200 Euro als Grundfreibetrag abgesetzt, sofern nicht bereits von anderem Einkommen der Grundfreibetrag abgesetzt wurde.

Aufklärung über Selbsthilfeobliegenheit

Gem. § 14 Abs. 2 SGB II  wird die schon in §§ 13 bis 15 SGB I geregelte Pflicht des Jobcenters zur Aufklärung, Beratung und Auskunft wiederholt und mit dem Focus auf Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Leistungsbeziehers als neue „Pflichtberatung“ verankert.

Potentialanalyse

Gem. § 15  Abs. 1 SGB II soll sofort nach Antragstellung eine Potentialanalyse erfolgen.
Im Abs. 2, der bisher Abs. 1 war, ist neu geregelt,
– dass die Inhalte der EinV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Potentialanalyse festgelegt werden sollen,
– das auch Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vereinbart werden sollen,
– ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger einbezogen werden (die bisherige Pflicht zur Beantragung Leistungen Dritter entfällt),
– in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll. Die fixe Frist von 6 Monaten wird aufgehoben. Künftig kann eine Eingliederungsvereinbarung auch für kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten ersetzt werden. Die Regelung zur Schadensersatzpflicht bei Bildungsmaßnahmen entfällt.

Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs)

16d Abs. 6 SGB II bestimmt, dass die zulässige Zuweisungsdauer in AGHen (1-Euro-Jobs) von 24 auf bis zu 36 Monate (innerhalb von 5 Jahren) verlängert wird, sofern die Voraussetzungen nach § 16 d Abs. 1 und 2 währenddessen weiter erfüllt werden.

Förderung schwer zu erreichender junger Menschen unter 25 Jahren

Entsprechend § 16h SGB II sollen Leistungsberechtigte (nicht nur Leistungsempfänger)  vom Jobcenter zusätzliche Betreuungs‐ und Unterstützungsleistungen erhalten mit dem Ziel, dass diese
– eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation erfolgreich abschließen oder ins Arbeitsleben eintreten,
– Sozialleistungen beantragen und/oder annehmen,
– erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden,
– mittels Eingliederungsmaßnahmen frühzeitig und intensiv an eine berufsorientierte Förderung herangeführt werden.

Rückzahlung von Betriebskosten (Nebenkosten)

Gem. § 22 Abs. 3 SGB II werden Rückzahlungen bei den Betriebskosten nicht als Einkommen angerechnet, soweit diese auf Vorauszahlungen beruhen, die der Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.

In Härtefällen Leistungen an Azubis

Gem. § 27 Abs. 3 SGB II können in Härtefällen trotz Ausschluss in § 7 Abs. 5 SGB II Leistungen an Azubis als Zuschuss erbracht werden, wenn die Ausbildung dem Grunde nach gem. § 12 oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bafög förderfähig ist, aufgrund Alters (§ 10 Abs. 3 Bafög) aber kein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ansonsten der Abbruch der Ausbildung droht.

Anspruch auf Schulbedarf

Gem. § 28 Abs. 3 SGB II besteht unabhängig vom bisherigen Stichtag ein Anspruch auf Schulbedarf für das 1. Schulhalbjahr (70 Euro) bzw. 2. Schulhalbjahr (100 Euro) nachträglich jeweils auch dann, wenn der Schüler im 1. bzw. 2. Schulhalbjahr in die Schule aufgenommen wird.

Erstattungsanspruch des Jobcenters

§ 34 Abs. 1 SGB II

Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Dieser Ersatzanspruch darf innerhalb der 30jährigen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Betroffenen eine Härte bedeutet. Der Ersatzanspruch besteht in der Höhe, in der ohne das sozialwidrige Verhalten der ALG II-Anspruch durch Einkommensanrechnung entfallen wäre. Der Ersatzanspruch besteht unbefristet so lange fort, bis die Kausalitätskette durchbrochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat in dem Umfang verringert wird, in dem sie infolge des sozialwidrigen Verhaltens erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde

Erstattungsanspruch für vorrangige Sozialleistungen

Gem. 34b SGB II wird ein Erstattungsanspruch für vorrangige Sozialleistungen eingeführt, die der ALG II Bezieher parallel zum ALG II erhalten hat, sofern diese Sozialleistungen nicht bereits als Einkommen angerechnet wurden. (Regelung zu § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, sofern ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der vorrangige Leistungsträger die Leistung bereits an den Antragsteller ausgezahlt hat.)

Überprüfungsanträge

Gem. § 40 Abs. 1 SGB II sind Überprüfungsanträge nur noch zulässig, wenn sie innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr gestellt werden, indem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde.

Abs. 3 beinhaltet die Regelungen des § 330 Abs. 1 SGB III.
Abs. 4 regelt neu, dass abschließende Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung eintreten.
Abs. 5 regelt neu, dass die durch den Tod einer leistungsberechtigten Person eintretenden Änderungen erst im Folgemonat nach dem Todesfall zu berücksichtigen sind.

Bewilligung der Hartz 4 Leistung für 12 Monate

Ensprechend 41 SGB II werden Hartz 4 Leistungen  künftig für 12 Monate bewilligt.
In Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei unangemessenen KdU soll die Leistung nur für 6 Monate bewilligt werden.

Vorläufige Bewilligung

§ 41a Abs. 1 SGB II entspricht im Wesentlichen den Regelungen des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Der Bestandsschutz (45 Abs. 2 SGB X) wird für vorläufige Bewilligungen ausgeschlossen.

Abs. 2 regelt, dass die Vorläufigkeit zu begründen und die Leistung bedarfsdeckend zu bemessen ist. Dabei darf der Freibetrag unberücksichtigt bleiben, nur der Grundfreibetrag ist abzusetzen.

Abs. 3 S. 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 2 SGB III. Teilt der Antragsteller nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes dem Jobcenter die für eine abschließende Entscheidung relevanten Daten nicht umgehend mit, darf das Jobcenter die abschließende Entscheidung auf der Grundlage der ihm bekannten Daten treffen.

Abs. 4 regelt, dass bei vorläufigen Bewilligungen grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Das tatsächliche monatliche Einkommen wird nur dann nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt, wenn

a) eine abschließende Entscheidung bei fehlender Mitwirkung erfolgt,

b) bei Anwendung des Zuflussprinzips der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat entfällt, oder

c) der Antragsteller es beantragt.

Abs. 5 regelt, dass die Leistungen einer vorläufigen Bewilligung nach einem Jahr als abschließend festgesetzt gelten, sofern der Antragsteller bis dahin keine abschließende Entscheidung beantragt hat, oder die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X vorliegen.

Abs. 6 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 3 SGB III.
Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB.

Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a) werden i.H.v. 10% aufgerechnet.
Erstattungsansprüche aus vorrangigen Sozialleistungen (§ 34b) werden i.H.v. 30% aufgerechnet.

Vorschuss auf die Hartz 4 Leistung

§ 42 Abs. 2 SGB II:
Sofern keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt, kann ein ALG II Bezieher jeden 4. Monat einen Vorschuss i.H.v. 100 Euro auf das ALG II des Folgemonats erhalten..

Unpfändbarkeit von Hartz 4

§ 42 Abs. 4 SGB II:
Die Unpfändbarkeit von ALG II Leistungen wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Aufrechnung

§ 42a Abs. 2 SGB II:
Eine Aufrechnung des laufenden ALG II mit einem Darlehen darf nicht erfolgen, wenn und solange ALG II selbst als Darlehen erbracht wird.
Wenn und solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine Aufrechnung erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz zwischen Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.

Flüchtlinge

Bei Flüchtlingen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben und dort Sachleistungen bekommen, werden diese vom Regelsatz abgezogen, je nach Alter können das zwischen 83 und 156 Euro sein.

Schwankendes Einkommen

Die Einkommensanrechnung bei schwankendem Einkommen hat sich verschärft. Erwerbstätige mit einem Erwerbseinkommen über 100 Euro sollten einen Antrag auf abschließende Entscheidung stellen, damit der Erwerbstätigenfreibetrag nicht verfällt.

Bußgelder

Ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro droht, wenn Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden.

Hilfe zur Eingliederung

Wer einen neuen Job findet, kann sechs Monate lang Leistungen zur Eingliederung bekommen.

 

Der Beitrag Hartz 4 Neuregelungen 2016, August erschien zuerst auf News.



Weg mit der #Agenda2010

Quelle: via @Sozialhilfe24.de, September 18, 2016 at 01:30PM

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